Versicherungspflich für die auf der Pachtfläche befindlichen nicht kleingärtnerischen Bäume
Der Pächter hat die nach $ 9 Ziffer 1 GPVO09 übernommene Verkehrssicherungspflicht für die auf der Pachtfläche befindlichen nicht kleingärtnerischen Bäume zu erfüllen. Die Regelkontrolle wird als Sichtkontrolle grundsätzlich zweimal pro Jahr durchgeführt – einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand. Im Rahmen dieser Kontrolle muss der Baumkontrolleur (Pächter), die Gesundheit und Standsicherheit der Bäume überprüfen.
Pächter (Eigentümer der Bäume) müssen Bäume auf ihrer Parzelle regelmäßig kontrollieren (Verkehrssicherungspflicht). Denn Sie sind dafür verantwortlich, dass niemand etwa durch herabfallende Äste zu Schaden kommt. Allerdings hat die Verkehrssicherungspflicht Grenzen, erklärt die Rechtsanwaltskammer Oldenburg. Eine forstwirtschaftliche Ausbildung müssen die Besitzer also nicht absolvieren: Verantwortlich sind die Eigentümer nur für Schäden, die jeder Laie erkennen kann, befand das Oberlandesgericht Oldenburg.
Private Besitzer müssten die Bäume zwar einer Sichtprüfung unterziehen. Verantwortlich für Baumschäden sind sie aber nur, wenn sie Krankheiten des Baumes übersehen, die jeder Laie erkennt- also etwa abgestorbene Teile (Totäste), Rindenverletzungen, Faulstellen oder sichtbarer Pilzbefall. Eine Foto Dokumentation ist hilfreich.
Wir möchten der guten Ordnung halber darauf hinweisen, das im Schadensfall, bei Antrag auf Kostenübernahme durch den Eigentümer, eine fehlende und nicht dokumentierte Ansichtskontrolle zur Ablehnung der Kostenübernahme und zur Haftung führen kann. Daher ist es wichtig die Ansichtskontrollen durchzuführen und auf dem dafür vorgesehenden Formular zu dokumentieren und in die Geschäftsstelle zu senden, gern per E-Mail an info@blw-b.de.
Original: 2024-02-25-UBZ-Termine-und-Infos.pdf
