Unterschied zwischen Erholungs- und Kleingärten

Bei Gärten wird zwischen Erholungsgärten und Kleingärten unterschieden:

  • Erholungsgärten (siehe Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG)  §29) sind in der Regel in Ferienhaus und Wochenendsiedlungen zu finden, die hauptsächlich der Erholung dienen. Der Pachtzins richten sich nach dem Entgelt vergleichbarer ortsüblicher Grundstücke.
  • Kleingärten (siehe Bundeskleingartengesetz (BKleingG) §1) dienen zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung (insbesondere von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf) und zur Erholung, wobei die gärtnerische Nutzung überwiegt. Kleingärten sind in einer Anlage (Kleingartengartenanlage) mit mehreren Einzelgärten und mit gemeinschaftlichen Einrichtungen (z. B.: Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern)  zusammengefasst. Als Pacht darf höchstens der vierfache Betrag der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die Gesamtfläche der Kleingartenanlage verlangt werden.

In der Regel ist der Pachtzins von Erholungsgärten wesentlich höher als der vergleichbare Kleingärten. Dafür ist die Nutzung von Erholungsgärten an wenige bis gar keine Bedingungen geknüpft (z.B. nicht an den Anbau von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf). Darüber hinaus gelten für Kleingärten eine Vielzahl von Bedingungen, die sowohl entsprechend dem Bundeskleingartengesetz und entsprechend Gartenordnungen und Satzungen von Kleingartenvereine ihre Anwendung finden:

  • Beispielweise ist die Größe der Gartenlaube auf eine Größe von 24 m2 begrenzt.
  • Die Ausstattung der Laube muss ein dauerhaftes Wohnen verhindern.
  • Wasseranschlüsse und eventuell vorhandenen Stromanschlüsse sollen hauptsächlich zu gärtnerischen Zwecken diesen.

Auch  sind Kleingärtner an Beschlüsse der Kleingartenvereins gebunden.

Die Gärten des gemeinnützigen Bahn-Landwirtschaft e.V. (also unsere Gärten) sind Kleingärten deren Nutzung entsprechend dem Bundeskleingartengesetz erfolgt.

Beispiel einer kleingärterischen Nutzng

Was spricht für einen Kleingarten

Verbesserung der Lebensqualität: Kleingärten sind Ruhezonen mit meistens verbesserter Luftqualität, grüne Oasen in dichter Bebauung und bietet einen dadurch Lebensraum für Tiere und Insekten.

Sinnvolle Freizeitbeschäftigung in der frischen Luft.

Preiswertes Züchten von biologischen Gemüse und Obst ohne den Einsatz von Pestiziden oder anderen Pflanzenschutzmitteln.

Erleben des jährlichen Garten-Zyklus (Säen, Pflanzen, Wachsen, Gedeihen und Ernten).

Freude bei der Kleintierhaltung (Geflügel, Imkern, Kaninchen etc.)

Das Miteinander von Kindern, Jugendlichen und Senioren sowie von Behinderten und Nicht-Behinderten als auch von Menschen von unterschiedlichen Kulturkreisen.

Rückzugsort vom Altgasstress und in unruhigen Zeiten (z.B. während der Corona -Pandemie).

Teilnahme am Vereinsleben durch Leisten von Gemeinschaftsarbeit, Teilnehmen an Sitzungen zum Austausch von Informationen, Veranstaltung von Festen. Mitbestimmung in Form von Wahlen der Vorstände. Mitbestimmung bei jeglichen Regeln (z.B. Kosten und Ausgaben), sofern dies vereinbar mit dem Bundeskleingartengesetz sind.

Worauf muss man in einen Kleingarten achten?

Mindestens ein Drittel der Fläche muss für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Obst, Gemüse, Früchte, Kräuter) genutzt werden.

Das Anpflanzen hochstämmiger Waldbäume (z.B. Eichen, Ahorn, Buche, Fichten, Tannen, Kiefern, Weiden, Pappeln) und höherer Zierpflanzen ist verboten. Durch Aussamung entstehender Wildwuchs ist umgehend zu entfernen.

Zier und Nadelgehölze dürfen eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten. Die Gesamtfläche aller Nadelgehölze, Hecken inbegriffen, darf  10 m² Ausdehnung im Garten nicht überschreiten.

Obstbaumhochstämme (ab einer Höhe von ca. 1,8m), (z. B. Süßkirsche, Pflaume, Apfel) Walnussbäume und Essigbäume dürfen nicht gepflanzt werden.

Gehölze und (Hochstamm-)Bäume, die nach Ihrer natürlichen Entwicklung eine Größe von 6 m Höhe oder 4 m Breite erreichen können, dürfen nicht gepflanzt werden.

Äste, Zweige und Wurzelwerk, die schädigend oder störend in die Nachbargärten oder Gartenwege hineinragen, sind ohne besondere Aufforderung zu beseitigen.

Pflanzenabfälle sind im Garten zu kompostieren. Nicht verrottende oder für dir Kompostierung ungeeignete, durch Krankheiten verseuchte Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen.

Offene Komposthaufen dürfen nicht an der Straße oder am Kolonieweg angelegt werden und nicht zur Belästigung der Gartennachbarn führen. Das Einbringen von Küchenabfällen in den Kompost ist zur vorbeugenden Verhinderung von Ungeziefer und Rattenbefall unzulässig.

Im bereich des Unterbezircks Charlottenburg ist außerdem zu beachten

Swimming-Pools

Die Geschäftsleitung der Bahn hat beschlossen, dass ab sofort neue ins Erdreich eingelassene Pools nicht mehr gestattet sind. Vorhandene Pools sind zu entfernen und der Erdaushub ist wieder aufzufüllen. Der Vorsitzende des UBZ Chbg hat in einer Diskussion mit den Verantwortlichen erreicht, dass vorhandene, offiziell genehmigte Pools nicht zurückgebaut werden müssen. Verrottete Pools dürfen jedoch nicht mehr ersetzt und neue nicht gebaut werden. (siehe 2016-07-29 – Protokoll der  Gruppenleitersitzung)

Feuerschalen und Feuerkörbe

Der Vorstand des UBZ hat in einem Aushang vom 01.10.2015 verfügt, dass mit sofortiger Wirkung keine Feuerschalen und Feuerkörbe mehr zulässig sind. Begründung: Latentes Brandrisiko durch Funkenflug, Abstände zu den Lauben zu gering, Glutnester werden zu spät entdeckt, Fehlende Einsatz- und Löschbedingungen für die Feuerwehr.
Betongrills werden bei achtsamer Anwendung weiterhin geduldet. (siehe 2015-10-01 Info Feuerschalen und -körbe)

Hecken zwischen Parzellengrenzen

Eine Einfriedungshecke an den Parzellengrenzen darf die Höhe von 1,25 m nicht überschreiten. (siehe 2015-11-20: Beschluss Heckenhöhe Sichtblenden)

Sichtschutz

Das Anbringen jeglicher Sichtblenden ist nicht mehr gestattet. (siehe 2015-11-20: Beschluss Heckenhöhe Sichtblenden)

Lärmbelästigung

Tonwiedergabegeräte sind bis max 24 Uhr erlaubt. Ab 20.00 Uhr sind diese auf 40dB (Konzentrationshörschwelle, d.h. etwa der Lautstärke einer ruhigen Wohnung) abzusenken. Anwohner dürfen nicht belästigt werden. siehe (2011-01-28 – Protokoll der Gruppenleitersitzung und 2011-05-17 – Protokoll der Gruppenleitersitzung)

Partyzelte

  • Grundsätzlich sind herkömmliche aufstellbare Partyzelte spätestens bis zum Wasserabstellen komplett abzubauen.
  • Bei Partyzelten, die ein festes Metallgerüst haben und mit einer Bodenbefestigung ausgelegt sind ‐egal ob einbetoniert oder mit Schraubverbindung- darf das Gerüststehenbleiben, die Plane ist in jedem Fall zu entfernen.

Grundsätzlich darf auf der Parzelle nur ein Zelt aufgebaut werden, dass die die Maße 3×3 Meter nicht überschreitet. Bei größeren privaten Veranstaltungen ist der jeweilige Gruppenplatz, oder der Vereinsplatz zu benutzen.

 (siehe 2010-11-12 – Protokoll der Gruppenleitersitzung)